Die elektronische Rechnung wird Pflicht - so sind Sie gut vorbereitet
Seit dem 1. Januar 2025 ist zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) obligatorisch (verpflichtendend). Für die Einführung der E‑Rechnung gelten Übergangsregelungen und Erleichterungen für Kleinunternehmer.
Als Spezialisten für Warenwirtschaft und angeschlossene Systeme für kundennahe und operative Prozesse sind wir an Ihrer Seite, wenn es darum geht, geltende und künftige Vorschriften zu erfüllen, so auch zum Thema E-Rechnungen.
Nachfolgend finden Sie einige wichtige Informationen rund um die E-Rechnungen:
E-Rechnung - was muss wann?
Ab sofort liegt eine E‑Rechnung nur noch dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format (gemäß Normenreihe EN 16931) ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Im Gegensatz dazu entsprechen ein einfaches PDF‑Dokument, eine jpg Datei o.ä. dann nicht mehr dieser Definition, da sie kein gültiges strukturiertes Format haben.
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Umsatzes.
Wurde der Umsatz vor dem Stichtag ausgeführt, kann eine Rechnung auch dann noch nach den alten Regelungen ausgestellt werden, wenn sie erst nach dem Stichtag gestellt wird.
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Was ist eine E-Rechnung?Die neuen E-Rechnungen werden elektronisch übermittelt und empfangen und sollen mit standardisiert strukturierten Daten eine automatische, normgerechte und elektronische Verarbeitung ohne Medienbrüche ermöglichen. Eine solche E-Rechnung muss verbindlich der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen entsprechen (CEN-Norm EN 16931). Erfüllt werden diese Formatanforderungen aktuell zum Beispiel von der XRechnung oder dem hybriden ZUGFeRD-Format. Andere Formate, wie z.B. die „französische“ Factur-X sind ebenfalls zulässig, sofern sie die technischen Anforderungen der CEN-Norm EN 16931 erfüllen. AufbewahrungspflichtDie Fristen für Aufbewahrung ändern sich nur wenig, es sind weiterhin die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) zu beachten. Bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt, die Anforderungen an die Unveränderbarkeit müssen beim Speichern erfüllt sein. |
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Wir sind DATEV-PREMIUM-PARTNER
Für Software-Anbieter entwickeln wir als DATEV Integrations-Spezialist individuelle Schnittstellen zu den DATEV-Systemen, natürlich auch zum Thema E-Rechnung.

